Familienrecht

04.08.2010


Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte lediger Väter

Rechtsgebiet: Familienrecht

Bislang war es für Väter nichtehelicher Kinder aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen - im Gegensatz zu Vätern ehelicher Kinder - nahezu unmöglich, das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht für das Kind zu bekommen. Eine gerichtliche Entscheidung zu Gunsten des nichtehelichen Vaters war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr "gekippt" und Folgendes entschieden:

"Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne die Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

(...)

2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht." (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 420/09)

Es kann also bereits jetzt eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht herbeigeführt werden.


06.01.2010


Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2010 in Kraft getreten

Rechtsgebiet: Familienrecht

Zum 01.01.2010 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.

Diese Tabelle wird in der Regel zur Grundlage der Berechung des Kindesunterhalts gemacht und sieht nunmehr Erhöhungen der Bedarfssätze des Kindes um durchschnittlich 13 Prozent vor.

Auf der anderen Seite wurde jedoch die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, auf die die Werte der Tabelle ausgerichtet sind, von 3 auf 2 reduziert.

Dies hat zur Folge, dass es in Fällen, in denen mehrere unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, zu einer geringeren Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners kommen kann. Da sich bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen/Unterhaltstitel in der Regel nicht automatisch anpassen, kann hier nur eine zeitnahe Neuberechnung empfohlen werden.

Die neue Düsseldorfer Tabelle können Sie hier abrufen:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2010/Duesseldorfer_Tabelle_Stand_01_01_2010.pdf


13.12.2009


Kosten einer privaten Krankenversicherung können Unterhaltsanspruch erhöhen


Rechtsgebiet: Familienrecht

Mit der Scheidung einer Ehe endet in der Regel die Möglichkeit der Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten.

Besteht für den geschiedenen Ehegatten keine Möglichkeit, selbst in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren und muss er dementsprechend in eine (teurere) private Krankenversicherung wechseln, um einen, den ehelichen Lebensverhältnissen vergleichbaren, Krankenversicherungsschutz zu erhalten, so erhöhen diese Aufwendungen den Unterhaltsbedarf und sind in Rahmen dessen Leistungsfähigkeit vom Unterhaltsschudner auszugleichen. (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009, 2 UF 6/09)


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