Insolvenzrecht

Gekennzeichnet ist eine Insolvenz durch die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eines Schuldners, der seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Gläubiger nicht erfüllen kann. Das Insolvenzrecht beschäftigt sich mit den Rechten und Pflichten beider Seiten. Das Verfahren wird auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners vom Insolvenzgericht durchgeführt, das mit der Verwertung einen Insolvenzverwalter beauftragt und beaufsichtigt.
Die wichtigsten Arten des Insolvenzverfahrens sind das Unternehmensinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Einzelfirmen aller Art, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG), Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaft, oHG, KG) und Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG) fallen in das Unternehmensinsolvenzverfahren. Abweichend zur Verwertung des Unternehmens kann zur Sanierung ein Insolvenzplan oder die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschlossen werden.
Zum Verbraucherinsolvenzverfahren gehören alle nicht selbstständig Tätigen wie Arbeitnehmer und Beamte, "Hartz-IV-Empfänger", Sozialhilfebezieher und Rentner. Im vereinfachten Insolvenzverfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, sondern nur einen Treuhänder. Das Insolvenzrecht ist eine komplexe Materie mit zahlreichen Sonderregelungen in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht, aber auch dem Strafrecht.

Gerne übernehme ich die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für Sie.


Insolvenzgründe

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Dieser ergibt sich aus: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung.


Insolvenzordnung

Regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.


Insolvenzverfahren

Dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.


Sicherungsmassnahmen

Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen, wie die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.


Zuständigkeit

Zuständig für den Insolvenzantrag ist das Insolvenzgericht bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.


Antragstellung

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner, sowie jeder Gläubiger, wenn ein besonderes Rechtsschutzinteresse besteht (Ausgleich seiner Forderung).


Restschuldbefreiung

Steht am Ende des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Schuldner startet schuldenfrei in eine neue Zukunft.


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