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FAQ des Rechts

1. Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Abmahnung/eine Kündigung erhalten. Was kann ich tun?

Mit einer Abmahnung soll einem Arbeitnehmer ein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten unmissverständlich vor Augen geführt werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, dieses Fehlverhalten zukünftig abzustellen, da andernfalls die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht.
Grundsätzlich ist eine Abmahnung somit Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung, sie ist jedoch dann entbehrlich, wenn es dem Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers abzumahnen, was beispielsweise der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer bei einem Diebstahlsdelikt angetroffen wurde.
Die Kündigung dagegen stellt den Wunsch des Arbeitgebers dar, das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich oder fristgemäß zu einem bestimmten, in der Kündigung angegebenen, Zeitpunkt beenden zu wollen.
Zunächst sind die in Abmahnung und Kündigung angegebenen Inhalte durch Sie als Arbeitnehmer detailliert zu prüfen. Nötigenfalls muss der Abmahnung widersprochen und der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Abmahnung zurückzunehmen. Kommt der Arbeitgeber einer Rücknahmeaufforderung nicht nach, ist der Rücknahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Für den Fall einer Kündigung steht der Arbeitnehmer darüber hinaus unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz regelt die Wirksamkeit von Kündigungen in Betrieben, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind.
Eine Kündigung innerhalb des Regelungsbereichs dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Kündigungsgrund nachweisen kann und die Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Gerade bei der Kündigung sind dabei die im Kündigungsschutzgesetz genannten Fristen für den Arbeitnehmer unbedingt zu beachten: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht der Antrag zur Feststellung zu stellen, dass eine Kündigung ungerechtfertigt erfolgte.
Das heißt, es muss nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich geklärt werden,

- aus welchem Grund der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat,
- ob die ausgesprochene Kündigung rechtsfehlerfrei erfolgte,
- ob der Arbeitgeber seiner ausführlichen Begründungs- und Darlegungspflicht nachgekommen ist und
- ob die vom Arbeitgeber aufgeführten Gründe im konkreten Fall ausreichen, um ein Kündigung begründen zu können.

Sowohl nach Erhalt einer Abmahnung, insbesondere aber nach Erhalt einer Kündigung, ist Ihnen ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem Anwalt zu empfehlen.


2. Welche Kündigungsfristen muss mein Arbeitgeber einhalten?

Sofern auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag Anwendung findet, gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Diese sind nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gestaffelt und betragen:

- wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, einen Monat
- wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate
- wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, drei Monate
- wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate
- wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate
- wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate
- wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate

jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist ist hierbei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer.


3. Wann kann ich von meinem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen?

Eindeutige gesetzliche Regelungen zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses gibt es nicht.
Überwiegend wird jedoch angenommen, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat, wenn ein triftiger Grund für die Erstellung eines solchen Zwischenzeugnisses vorliegt.
Ein solcher Grund kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, sich anderweitig bewerben zu wollen, ohne die alte Stelle vorher zu kündigen. Der Arbeitnehmer sollte hierbei allerdings beachten, dass eine aus diesem Grund verlangte Erstellung eines Zwischenzeugnisses für Irritationen beim aktuellen Arbeitgeber führen kann.
Einen weiteren Grund stellt die Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb der eigenen Firma dar. Vor allem wenn er in diesem Zusammenhang mit einem anderen Aufgabenbereich betraut wird, kann er einen Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses haben. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel eines direkten Vorgesetzten oder ein Wechsel in der Führungsebene eines Betriebs bevorsteht.
Als Anlass zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses kommt ebenfalls eine bevorstehende Elternzeit über einen längeren Zeitraum in Betracht. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an den Anwalt Ihres Vertrauens, er berät Sie gern.


4. Habe ich ein generelles Recht auf Umtausch bei Kauf einer Sache?

Zunächst vorweg: Ein generelles Umtauschrecht besteht nicht!
Gesetzlich geregelt ist der Kauf von mangelhafter Ware. Dann hat der Käufer die Möglichkeit der Wahl verschiedener Rechte:

1. Er kann eine Nacherfüllung verlangen oder
2. vom Vertrag zurücktreten oder
3. den Kaufpreis mindern oder
4. Schadensersatz verlangen.

Voraussetzung für diese Ansprüche des Käufers ist, dass der von ihm erworbene Gegenstand bereits beim Kauf einen Mangel aufwies.
Wird beispielsweise ein Spielzeug gekauft, und am Tag des Geburtstags wird festgestellt, dass noch eine zweite Person den gleichen Gegenstand gekauft hat, so stellt dieser Umstand keinen Mangel dar. Der Käufer hat folglich auch keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Rücknahme der Ware.
Der Umstand, dass heutzutage die meisten Einzelhandelsgeschäfte in einem solchen Fall eine Rücknahme und teilweise sogar eine Erstattung des Kaufpreises erlauben, ist allein auf die Kulanz und den Kundenbindungswillen der jeweiligen Geschäfte zurückzuführen.
Erst bei einem tatsächlichen Mangel des gekauften Gegenstands ist demnach der Verkäufer verpflichtet, die beanstandete Ware zurückzunehmen, im Regelfall auch, dazu einen gleichwertigen, aber mangelfreien Gegenstand zu liefern.
Etwas differenzierter stellt sich ein Umtausch im Rahmen eines Einkaufs beispielsweise über das Internet dar. Hier kann durchaus ein generelles Rückgaberecht des Käufers bestehen. Fragen Sie im Einzelfall Ihren Anwalt, ich berate Sie gerne.


5. Was ist eine Verbraucherinsolvenz?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig waren, also zum Beispiel Arbeitnehmer und -innen, Rentner und -innen sowie Arbeitslose. Es kann im Einzelfall auch auf Selbstständige Anwendung finden, wenn diese weniger als 20 verschiedene Gläubiger haben und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahren ist, einer natürlichen Person (dem Schuldner), die zur Zeit in massiven wirtschaftlichen Problemen steckt und der die Überschuldung droht, einen wirtschaftlichen Neubeginn ohne Schulden zu ermöglichen. Zunächst müssen Schuldner und Gläubiger versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Dazu muss der Schuldner umfassend seine Vermögensverhältnisse bis in das kleinste Detail offen legen und seinen Gläubigern einen realistischen und auf den vorhandenen Daten basierenden Tilgungsplan unterbreiten. Wird ein solcher Tilgungsplan durch die Gläubiger nicht angenommen, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Der Schuldner hat dem Gericht folgende Nachweise zu erbringen:

- das Scheitern des außergerichtlichen Tilgungsplans
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
- eine Vermögensübersicht
- eine Aufstellung über die Gläubiger und deren Forderungen
- einen Schuldenbereinigungsplan
- eine Erklärung, dass die eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind

Das Gericht kann nunmehr erneut versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, andernfalls entscheidet es über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren.
Wird diesem Antrag stattgegeben, verwertet zunächst ein vom Gericht bestellter Treuhänder die Insolvenzmasse des Schuldners. Schließlich wird durch das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt, soweit die Gläubiger keine diesbezüglichen Versagungsgründe vortragen.
Innerhalb der Wohlverhaltenszeit muss die insolvente Person den pfändbaren Anteil ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen, eine zumutbare Arbeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden. Diese Wohlverhaltensphase mit einer Fülle weiterer Regelungen und Vorschriften beträgt 6 Jahre. Verhält sich der Schuldner innerhalb dieser Zeit redlich, so erlässt das zuständige Insolvenzgericht nach ihrem Ablauf die bisherigen Schulden.
Von einem Insolvenzverfahren ausgenommen sind Geldstrafen und -bußen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an den Anwalt, um rechtliche Nachteile zu verhindern.


6. Ich wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt! Was muss zur späteren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden?

Sofern niemand verletzt wurde und Sie keine Erstversorgung leisten müssen, bzw. diese gesichert ist, sollten Sie nach dem Unfallgeschehen die Situation am Unfallort dokumentieren.
Machen Sie nach Möglichkeit Fotos von der Gesamtsituation und ein paar detaillierte Bilder von den entstandenen Schäden (auf diesen Bildern sollte möglichst immer ein Maßband zu erkennen sein, damit die Größenverhältnisse der Beschädigungen auf dem Bild nachzuvollziehen sind).
Achten Sie bei Ihren Bildern auch auf die Gesamtumstände wie Ampelschaltungen und Wetter- und Lichtverhältnisse.
Versuchen Sie, Zeugen des Unfallgeschehens zu ermitteln, und notieren Sie sich Name und Anschrift der Personen. Ziel und Zweck ist es, das Unfallgeschehen für Ihren Anwalt, für Versicherungen – und im schlimmsten Fall auch für ein Gericht – nachvollziehbar festzuhalten.
Bitten Sie den Unfallgegner Ihnen Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzulegen, Sie selbst händigen ihm Ihre entsprechenden Unterlagen aus.
Sollte Ihnen die Hauptschuld an der Verursachung des Unfalls vorgeworfen werden, geben Sie keine Erklärungen ab, die ein Schuldeingeständnis darstellen.
Sobald sich Ungereimtheiten bei der Datenaufnahme, im Unfallgeschehen, in der Person des Unfallgegners ergeben oder sollten Sie aufgrund des Unfallgeschehens einfach zu aufgeregt sein, informieren Sie die Polizei und warten Sie deren Eintreffen ab.
(Achtung: Sollte bei dem Unfall ein Personenschaden entstanden sein, müssen natürlich unverzüglich die Polizei und ein Notarzt verständigt werden!)
Sollte durch Sie ein Schaden an einem abgestellten KFZ verursacht worden sein, ist das Eintreffen der Polizei in jedem Fall abzuwarten. Unterliegen Sie nicht dem Irrglauben, eine an der Windschutzscheibe des beschädigten KFZ angebrachte Visitenkarte reiche zunächst aus, und um alles Weitere könne man sich später kümmern: Dies wird im Regelfall als ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet und ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Als Nebenfolge hierzu wird Ihr Fehlverhalten in der Regel auch noch mit einem Fahrverbot geahndet.
Auch Ihre eigene KFZ-Versicherung muss über das Unfallgeschehen benachrichtigt werden. Zu einer solchen Unfallmeldung sind Sie nach versicherungsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet. Unterlassen Sie eine solche Meldung und ein Gericht kommt im Nachgang des Unfalls zu der Überzeugung, Sie hätten den Unfall verursacht, kann es passieren, dass Sie bei einer unterlassenen Meldung Ihren Versicherungsschutz verlieren. Dies führt dazu, dass Sie die aus dem Unfallgeschehen entstandenen Schadenskosten selbst zahlten müssen. Gern wird Ihnen Ihr Anwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zur Seite stehen.


7. Mein Vermieter hat mir gekündigt! Welche Rechte habe ich?

Entscheidend ist die Frage, warum Ihnen durch den Vermieter gekündigt wurde. Gründe für eine Kündigung sind in der Regel aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich, müssen teilweise im Kündigungsschreiben ausdrücklich aufgeführt werden.
Kündigt Ihnen Ihr Vermieter beispielsweise mit der Argumentation, er benötige die von Ihnen bewohnten Mieträumlichkeiten zur eigenen Nutzung, so muss das Kündigungsschreiben detailliert angeben, für wen, warum und ab wann der Vermieter den von Ihnen zurzeit genutzten Wohnraum benötigt. Dieser Kündigung können Sie mit der Argumentation widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine Härte darstellen würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Wunsch des Vermieters auf eigene Nutzung steht im Verhältnis zu Ihrem Wunsch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem groben Missverhältnis.
Ihren Widerspruch und Ihre diesbezügliche, ausführliche Begründung gegen die Kündigung haben Sie, soweit Ihr Vermieter Sie im Kündigungsschreiben nicht zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat, spätestens im ersten Termin eines Räumungsrechtsstreits zu erklären.
Hat Ihnen Ihr Vermieter gekündigt, weil Sie z. B. mit der Zahlung Ihrer Miete seit mehr als zwei Monaten in Verzug sind, so reicht im Kündigungsschreiben ein kurzer Hinweis auf diesen Zahlungsrückstand aus. In einem solchen Fall besteht kein besonderes Schutzinteresse gegenüber Ihnen als Mieter, denn Sie sind in der Pflicht zu wissen, was Sie wann bezahlen müssen.
Ein Widerspruch gegen die Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter den oben genannten Bedingungen kommt aufgrund Ihres massiven Verstoßes gegen mietvertragliche Verpflichtungen nicht in Betracht. Die einzige Rettungsmöglichkeit für Sie besteht darin, die als Kündigungsgrund herangezogenen und von Ihnen geschuldeten Ausstände (zzgl. eventueller, zwischenzeitlicher weiterer Mietzahlungen) spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig auszugleichen.
Eine solche Rettungsmöglichkeit haben Sie jedoch auch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten, er wird Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten detailliert erläutern.


8. Mein Nachbar macht ständig nachts Lärm. Was kann ich tun?

Zunächst ist Ihnen zu raten, zum Zeitpunkt der Ruhestörung zu versuchen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu führen.
Die meisten Nachbarrechtsstreitigkeiten haben ihre Ursache in nicht geführten Gesprächen und einem damit einhergehenden fehlenden Verständnis für die Situation des anderen. So schwer es im Moment der Ruhestörung auch erscheinen mag: auch den Versuch eines Gesprächs mit dem Ruhestörenden sollte man sich als Betroffener nicht nehmen lassen.
Sollte dieses klärende Gespräch keinen Erfolg bringen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Ordnungsbehörde/Polizei einzuschalten. Nur die Ordnungsbehörde/Polizei hat die Möglichkeit, kurzfristig die Einhaltung der Nachtruhe – nötigenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen – durchzusetzen. Eine solche Zwangsmaßnahme kann beispielsweise die Mitnahme einer den Lärm verursachenden Musikanlage sein. Sollte eine solche Zwangsmaßnahme nicht ausreichend sein, weil zum Beispiel anwesende Personen Lärm verursachen, kann auch die Auflösung der den Lärm verursachenden Veranstaltung durch die Ordnungsbehörden/Polizei durchgesetzt werden.
Sollten ruhestörende Aktivitäten durch den Nachbarn regelmäßig vorgenommen werden, kann schließlich über einen entsprechenden Antrag vor Gericht auf Unterlassung dieser ruhestörenden Handlungen durch den Nachbarn nachgedacht werden. Hier ist die ausführliche Absprache mit einem Anwalt unter detaillierter Aufarbeitung der bisherigen Vorfälle anzuraten.
Zur Vorbereitung eines solchen Antrags sollten Ruhestörungen möglichst detailliert (Zeit, Dauer, Art der Ruhestörung) und möglichst Zeugen protokolliert werden. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an Ihren Anwalt, er wird Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche gern weiterhelfen.


9. Der Mieter meiner Wohnung bezahlt keine Miete mehr. Was kann ich tun?

In den meisten Formularmietverträgen zur Vermietung von Wohnraum (bspw. der Haus & Grundbesitzervereine) ist standardmäßig vereinbart, dass die Mietzahlung durch den Mieter jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu erfolgen hat.
Sollte Ihr Mieter dieser Mietzahlungsverpflichtung schon nur einen Monat nicht nachkommen, können Sie bereits in diesem ersten Monat die fehlende Mietzahlung gegenüber dem Mieter mit einer Abmahnung und einer Zahlungsaufforderung geltend machen.
Dabei sollte das Abmahnungsschreiben unter detaillierter Nennung des nicht gezahlten Mietbetrags dem Mieter per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden.
Sobald der Mieter auch für einen weiteren Monat die vollständige Mietzahlung schuldig bleiben, haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des vollständigen Zahlungsausstands für zwei Monatsmieten zu erklären. Mit dieser Kündigung wird der Mieter aufgefordert, die Mieträumlichkeiten innerhalb von 14 Tagen an den Vermieter in geräumtem Zustand zu übergeben. Soweit der Mieter dieser Rückgabeaufforderung nicht nachkommt, kann vor dem zuständigen Amtsgericht das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Räumung des Mietraums, das sogenannte Räumungsverfahren, eingeleitet werden. Ein solches Räumungsverfahren kann kosten- und zeitintensiv werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Nachteile zu vermeiden, er wird Sie kompetent und umfassend beraten.


10. Ich habe geerbt. Was muss beachtet werden?

Eine Erbschaft geht zum Zeitpunkt des Todes auf den Erben über, der sogenannte „Anfall der Erbschaft“.
Der Begünstigte kann das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Anfallens einer Erbschaft gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausschlagen. Nach Ablauf dieser Frist oder nach konkreter Annahme des Erbes, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.
Eine teilweise Annahme einer Erbschaft gibt es nicht, es gilt „alles oder nichts“.
Die Erbschaft umfasst das auf den Erben übergegangene Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit: Das heißt, der Erbe übernimmt Bargeld, Immobilien und Gegenstände des Erblassers genauso wie Rechtsverhältnisse und Schulden des Erblassers.
Je nachdem in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zum Erblasser gestanden hat, ergeben sich sogenannte Freibeträge zur Zahlung einer Erbschaftssteuer. Diese Freibeträge staffeln sich wie folgt (Stand: 01.01.2009):

- Ehegatten: 500.000.- €
- Lebenspartner (eingetragene Lebensgemeinschaft) 500.000.- €
- Kinder 400.000.- €
- Enkel 200.000.- €
- übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern) 100.000.- €
- Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen) 20.000.- €
- Personen der Steuerklasse III (übrige) 20.000.- €

Ein überlebender Ehegatte bzw. ein überlebender Lebenspartner erhält neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von weiteren 256.000.- €, der um den Wert von Versorgungsbezügen (Pensionen, Renten etc.) gekürzt wird. Hat die Erbschaft einen höheren Wert als der Freibetrag, so ist für den höheren Wert entsprechend dem verwandtschaftlichen Verhältnis anteilig Erbschaftssteuer zu entrichten. Für detaillierte Fragen und Beratungen steht Ihnen Ihr Anwalt gern zur Verfügung.


11. Ich bin geblitzt worden. Fahrverbot?

Ein Fahrverbot wird nicht automatisch bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen. Relevant sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer Ortschaft über 30 km/h und außerhalb über 40 km/h liegen. Beim Vorliegen einer solchen Geschwindigkeitsübertretung können sich, abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung über dem jeweiligen Maximalwert, Fahrverbote von einem bis zu drei Monaten ergeben.
Aber Achtung: Auch wenn Sie die Geschwindigkeit nur um 25 km/h überschreiten, mit einer solchen Überschreitung aber innerhalb eines Jahres gleich zweimal geblitzt werden, kann ein Fahrverbot über einen Monat ausgesprochen werden. Anknüpfungspunkt für das Fahrverbot ist immer der Umstand, dass dem KFZ-Führer ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Trägt der KFZ-Führer im Einzelfall Umstände vor, die den Vorwurf des groben oder beharrlichen Pflichtverstoßes entkräften, kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrem Anwalt beraten.


12. Mein Arzt hat mich falsch behandelt. Kann ich Schadensersatz fordern?

Einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arzt haben Sie dann, wenn eine objektive Fehlbehandlung vorliegt. Eine solche Falschbehandlung kann sich aus verschiedenen Pflichten des Arztes ergeben.
Eine Fehlbehandlung liegt vor, wenn der Arzt während eines laufenden Eingriffs oder während Ihrer Untersuchung tatsächlich einen Fehler begangen hat, der bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat.
Aber auch in anderen Situationen kann eine Fehlbehandlung vorliegen. Ihr Arzt muss Sie beispielsweise vor einer Operation richtig und umfassend über mögliche Gefahren und Risiken informieren. Ebenso über die Möglichkeit anderer, weniger massiver Eingriffe muss der Arzt aufklären.
Wichtig ist, die genaue Fehlbehandlung festzustellen und zu dokumentieren. Dazu sollte zunächst durch einen weiteren Arzt oder Gutachter die bei Ihnen durchgeführte Maßnahme sowie der eingetretene Schaden untersucht und festgehalten werden.
Ebenfalls eine Sicherung der Krankenakten, die zwischenzeitlich über Sie an verschiedenen Stellen angelegt wurden, durch den Gutachter oder Rechtsanwalt ist sehr wichtig. Hiermit wird zum einen die notwendige Dokumentation ärztlicher Beratungen und/oder Eingriffe vor einer Veränderung oder einem Verschwinden der Unterlagen gesichert, zum anderen geben diese Akten entscheidende Hinweise auf die Behandlungsmethoden und -vorgänge, die bei Ihrer Behandlung zur Anwendung gekommen sind.
Aus der Gesamtheit dieser Informationen lässt sich schließlich für einen Sachkundigen ableiten, ob in Ihrem Fall von einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Falschbehandlung auszugehen ist oder nicht.
Eine erfolgreiche Heilbehandlung setzt aber auch die Mitwirkung des Patienten in vielfacher Hinsicht voraus. Beim Feststellen des Fehlens solcher Mitwirkungsverpflichtungen des Patienten kann ein nach den oben genannten Grundsätzen festgestellter Schadensersatzanspruch aufgrund einer festgestellten Falschbehandlung des Arztes auch wieder ausgeschlossen werden. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, um eine optimale Durchsetzung Ihrer Interessen zu erreichen.


13. Welche Pflichten habe ich bei der Erstellung einer eigenen Homepage?

Drei grundsätzliche Dinge sollten Sie bei der Erstellung einer Homepage beachten:
Zunächst ist bei der Erstellung einer Homepage zu beachten, dass Sie die grafische Darstellung Ihrer Homepage (das Layout) nicht ohne Erlaubnis von anderen Webseiten übernehmen. Dies ist bei der Erstellung einer Homepage mit einem Programm, das fertige Vorlagen enthält, in der Regel nicht der Fall, und Sie können das Layout benutzen.
Weiter ist zu beachten, dass die von Ihnen auf Ihrer Website angebotenen Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Dies gilt in erster Linie für die Inhalte, die Sie selbst auf Ihrer eigenen Homepage veröffentlichen. Unter diesen Punkt fällt auch die Verlinkung externer Seiten mit Ihrer Homepage. Wenn Sie auf Ihrer Homepage Links angeben, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass auch auf der Seite, auf die Sie verweisen, keine Inhalte angeboten werden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Überzeugen Sie sich bei Verlinkungen deshalb zunächst davon, dass auf der verlinkten Seite keine Gesetzesverstöße vorliegen, kontrollieren Sie die Inhalte dieser verlinkten Seiten regelmäßig und weisen Sie auf Ihrer eigenen Homepage darauf hin, dass Sie auf die Inhalte der verlinkten Seiten keinen Einfluss haben, diese regelmäßig kontrollieren und keine Haftung für die Inhalte übernehmen.
Schließlich sind Sie verpflichtet, auf Ihrer Seite ein Impressum anzugeben. Das Impressum dient zur Identifikation desjenigen, der die Inhalte auf der jeweiligen Homepage eingestellt hat und der nötigenfalls für diese Inhalte auch die rechtliche Verantwortung zu übernehmen hat. Das Impressum muss dabei ausführliche Angaben zur Person, zur Erreichbarkeit sowie nötigenfalls zur Firma, zum presserechtlich Verantwortlichen sowie zur Zulassungs- und Aufsichtsbehörde enthalten.
Nur wenn Sie eine Homepage erstellen, die ausschließlich privaten, persönlichen oder familiären Zwecken dient, kann eine Pflicht zur Angabe eines Impressums entfallen. Lassen Sie sich schon während der Erstellungsphase Ihrer Homepage anwaltlich beraten, um Fehler zu vermeiden.


14. Unterhaltsanspruch nach Trennung?

Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf Unterhaltsansprüche nach den jeweiligen Phasen, in denen sich eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft befindet:
Es gibt unter anderem den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und den nachehelichen/nachpartnerschaftlichen Unterhalt für den Zeitraum nach rechtskräftiger Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnergemeinschaft.
Eine Ehe kann zu einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis führen. Meist ist es so, dass ein Partner seine Berufstätigkeit im Rahmen einer funktionierenden Ehe einschränkt oder einstellt. Wird diese Ehe getrennt, können sich Bedürftigkeiten ergeben. Bedürftig ist, wer sich weder aus seinen Einkünften noch aus seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Art und Umfang von Unterhaltsleistungen richten sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Als angemessener Unterhalt wird das bezeichnet, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf gemeinsam unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen.
Die Berechnung der anrechnungsfähigen Einkommen und der auf unterhaltspflichtige Kinder und Ehegatten entfallenden Anteil sollte von einem Fachmann unter Vorlage aller einkommensrelevanten Details im Einzelfall vorgenommen werden. Lassen Sie sich hinsichtlich eventueller Unterhaltsansprüche detailliert von Ihrem Anwalt beraten, um ein für Ihre Lebenssituation optimales Ergebnis erzielen zu können.


15. Verpflichtungen bei einer geringfügigen Beschäftigung, sog. 400-€-Job?

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 400.- € im Monat beträgt. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ergeben sich in dieser Art des Angestelltenverhältnisses keine gravierenden Unterschiede zu einer Vollbeschäftigung.
Der Arbeitnehmer ist zur Bereitstellung seiner Arbeitskraft zu den vereinbarten Arbeitszeiten, der Arbeitgeber zur Zahlung des arbeitsvertraglichen Arbeitslohnes verpflichtet.
Allerdings ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von geringfügig Beschäftigten insbesondere auf Arbeitgeberseite einige Besonderheiten.
Bei Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung sind vom Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts für die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, sofern der geringfügig Beschäftigte der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Des Weiteren hat der Arbeitgeber pauschal 13 % des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen, wenn dieser bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Neben diesen Sozialversicherungsbeiträgen werden Lohnsteuer und Umlagen für die Lohnfortzahlungsversicherung fällig. Ein Arbeitnehmer darf neben seiner Hauptbeschäftigung nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit seiner Hauptbeschäftigung steht, ohne dass diese seiner Hauptbeschäftigung hinzuaddiert wird und damit die volle Sozialabgabepflicht zur Folge hat. Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen (400-€-Jobs) ausgeübt, findet das Arbeitsentgelt der zeitlich ersten ausgeübten geringfügigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Die aus den weiteren geringfügigen Beschäftigungen erzielten Arbeitsentgelte werden zur Hauptbeschäftigung hinzuaddiert, Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind dann in voller Höhe auch für diese weiteren Arbeitsentgelte zu entrichten. Ihr Anwalt berät Sie gern, um Nachteile zu vermeiden.


16. Ich habe privat bei eBay etwas verkauft. Bin ich gewährleistungs- oder garantiepflichtig?

Grundsätzlich sind Sie bei jedem Verkauf verantwortlich dafür, dass der verkaufte Gegenstand in der Form an den Käufer übergeht, die Sie zur Grundlage des Kaufvertrags gemacht haben. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass eine Sache grundsätzlich mangelfrei zu übergeben ist.
Soweit Sie ausschließlich im privaten Rahmen Sachen verkaufen, haben Sie die Möglichkeit, grundsätzlich die Haftung für alle oder für bestimmte Mängel auszuschließen, zu beschränken oder zu erweitern. Absolute Voraussetzung ist aber, dass Sie genau diesen Haftungsausschluss zum Inhalt Ihres Vertrags machen, also auf der von Ihnen erstellten Angebotsseite der Haftungsausschluss erwähnt wird. Soweit Ihr Verkauf bei eBay rein privat erfolgte und Sie einen klaren Haftungsausschluss vereinbart haben, sind Sie weder gewährleistungs- noch garantiepflichtig. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten schon im Vorfeld von Ihrem Anwalt beraten, er hilft Ihnen gern.


17. Ich habe eine überhöhte Strom-/Gasabrechnung erhalten. Was kann ich tun?

Grundsätzlich gilt: Überprüfen Sie Ihre Rechnung sorgfältig. Wo liegen die entscheidenden Unterschiede zu den Rechnungen aus den Vorjahren? Sind die Lieferungszeiträume verändert? Inwieweit haben sich die gelieferten Mengen verändert? Wie haben sich die Einzelpreise bei der Bereitstellung und beim tatsächlich gemessenen Verbrauch verändert?
Sollte sich nach dieser Überprüfung keine ausreichende Erklärung für die überhöhte Abrechnung ergeben, sollte im nächsten Schritt Rücksprache mit dem entsprechenden Versorgungsunternehmen gehalten werden. Wird auch durch dieses keine ausreichende Begründung geliefert, sollte grundsätzlich zunächst der Ausgleich der Rechnung nicht erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass sich die Energieversorgungsunternehmen in der Regel in den zugrunde liegenden allgemeinen Lieferungsbedingungen das Recht auf Unterbrechung der Energieversorgung vorbehalten, sollte der Kunde mit der Zahlung von Rechnungsbeträgen in Rückstand geraten.
Aus diesem Grund ist zu empfehlen, den in Rechnung gestellten Betrag zwar an das Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem Energieversorgungsunternehmen jedoch gleichzeitig mitzuteilen, dass die betreffende Rechnung ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt wird und weiter die detaillierte Aufklärung der vollständigen Rechnungssumme gefordert wird.
Nach der Anweisung des Rechnungsbetrags kann das Energieversorgungsunternehmen die Energieversorgung nicht mehr einstellen, Sie als Kunde haben jetzt die Möglichkeit, in Ruhe die juristische Klärung der unklaren Rechnungsstellung voranzutreiben. Bei einer solchen juristischen Klärung wird Sie Ihr Anwalt gern und optimal vertreten können.


18. Jemand hat ungefragt ein Bild von mir im Internet veröffentlicht. Was kann ich tun?

Grundsätzlich haben Sie allein das Recht an Ihrem eigenen Bild. Das bedeutet, dass schon niemand berechtigt ist, ohne Ihre Erlaubnis überhaupt ein Foto von Ihnen zu machen. Dies beinhaltet auch, dass niemand berechtigt ist, ein von Ihnen erstelltes Foto zu veröffentlichen, soweit Sie nicht bei oder nach Erstellung des Fotos einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Ausnahmen hinsichtlich der Notwendigkeit zur Zustimmung zu einer Veröffentlichung ergeben sich in folgenden Situationen:

- Es handelt sich um Bilder des Zeitgeschehens, auf denen Sie auftauchen,
- Sie sind als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit mit auf dem Bild, oder
- Sie erscheinen auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, haben Sie das Recht, einer Veröffentlichung von Bildern Ihrer eigenen Person zu widersprechen.
Doch was passiert, wenn ein solches Bild von Ihnen bereits veröffentlicht wurde?
Die sollten von der Person, die das Bild veröffentlicht hat, verlangen, das Bild unverzüglich von der jeweiligen Internetseite zu entfernen und die Veröffentlichung unmittelbar einzustellen. Die Person hat zukünftig auch Sorge dafür zu tragen, dass das jeweilige Bild nicht mehr auf der Internetseite erscheint.
Nötigenfalls kann die Veröffentlichung im Vorfeld im Rahmen eines sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes untersagt und unterbunden werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Nachteile und weitere Veröffentlichungen zu verhindern.


19. Mein Kind (12 Jahre) hat Klingeltöne im Internet bestellt, muss ich nun die Rechnung bezahlen?

Kinder im Alter von 12 Jahren gelten als beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass ein von einem beschränkt geschäftsfähigen Kind abgeschlossener Vertrag hinsichtlich seiner Wirksamkeit von einer vorherigen Einwilligung oder einer späteren Genehmigung des Erziehungsberechtigten abhängig ist.
Haben Sie Ihrem Kind erlaubt, sich in das Internet einzuloggen und Klingeltöne zu bestellen, ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen, die angefallenen Kosten müssen durch Ihr Kind getragen werden.
Wird ein Vertrag durch das Kind abgeschlossen, dessen Kaufpreis das Kind mit eigenen ihm zu diesen Zwecken überlassenen Mitteln, also beispielsweise dem eigenen Taschengeld, erbringen kann, so gilt der entsprechende Vertrag ebenfalls als von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines Taschengeldes an Ihr Kind beinhaltet bereits eine Einwilligung Ihrerseits, dass Ihr Kind mit diesem Geld auch am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen soll und darf.
Haben Sie Ihrem Kind eine vorherige Einwilligung nicht gegeben und kann der Kaufpreis auch nicht mit den an das Kind überlassenen Mitteln erfüllt werden, können Sie jetzt entscheiden, ob Sie den bereits geschlossenen, aber noch nicht gültigen, Vertrag genehmigen. Erteilen Sie Ihre Genehmigung für diesen Vertrag nicht, ist der geschlossene Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen. Die Zahlungen sind somit durch Ihr Kind nicht zu erbringen.
Hat Ihr Kind bei dem Vertragsabschluss vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seines Alters gemacht, so kann der Geschäftspartner unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen, die eventuell die Höhe des eigentlichen Kaufpreises erlangen.Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um unberechtigte Ansprüche abwehren zu können.