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Hagelschaden


Aktuelles zum Thema Hagelschaden

Ein schweres Unwetter hat gestern in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen schwere Schäden durch Hagel angerichtet. Es wurden Autos zerbeult, Tiefgaragen überflutet, Scheiben eingeschlagen und Rollläden durchlöchert. Die Schäden gehen nach ersten Schätzungen in die Millionen.

Für die Betroffenen stellt sich nach den ersten Aufräumarbeiten sehr bald die Frage, wer diese Schäden letztendlich übernimmt.

Hier ist zu differenzieren zwischen den Schäden am Auto und den Schäden am Haus.

Die Schäden am Auto werden - sofern vorhanden - von der Teilkaskoversicherung übernommen. Die Schäden sollten also sobald wie möglich der Versicherung gemeldet werden, wobei es grundsätzlich empfehlenswert ist, sie direkt nach dem Unwetter selbst fotografisch zu dokumentieren.

Schäden am Haus sind grundsätzlich durch die Allgemeine Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Auch hier sollte der Schaden zunächst selbst dokumentiert und dann unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.

Mieter sollten eingetretene Schäden schnellstmöglich an ihren Vermieter melden, damit sie dieser an seine Versicherung weiter leiten kann.

07.10.2010


BGH zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli 2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 2/3 O 19/07

Karlsruhe, den 12. Mai 2010

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

19.04.2010


BGH: Flugausfallentschädigung auch bei technischem Defekt

Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Immer noch ist vielen Fluggästen nicht bewusst, dass sie bei Flugausfällen oder Verspätungen nicht nur Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, sondern daneben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu € 600,00 haben können. Rechtsgrundlage hierfür ist die EU-Fluggastverordnung vom 11.04.2004.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob ein solcher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann besteht, wenn der Grund für die Annulierung/Verspätung auf einem technischen Defekt beruht. Geklagt hatte hierbei ein Fluggast, der ca. 30 Minuten vor dem geplanten Start erfuhr, dass sein Flug von München nach Vilnius annuliert wurde. Der Fluggast musste aufgrund der Annulierung einen anderen Flug nehmen, der ihn letztendlich mehr als sechs Stunden später als geplant an das gewünschte Ziel brachte.

Der BGH sprach dem Kläger in letzter Instanz eine Ausfallentschädigung zu. Demnach stellen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten können, keinen Grund dafür dar, dem Fluggast keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung zukommen zu lassen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07)

21.01.2010


BGH: Unzulässige Preisanpassung in Erdgasverträgen

Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs benachteiligen in Allgemeinen Vertragsbedingungen von Versorgungsunternehmen enthaltene Preisanpassungsklauseln den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Versorgungsunternehmens enthalten, Erhöhungen der Gasbezugskosten an den Kunden weiterzuleiten, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Bezugskosten den Preis zu senken. (BGH, Urteil vom 28.10.2009, VIII ZR 320/07)

Auf eine solche Klausel gestütze Preiserhöhungen sollte der Gaskunde daher nicht hinnehmen.