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Das Sozialrecht ist viel mehr als nur eine Ansammlung von Paragraphen. Es verankert vielmehr im Gesetz soziale Sicherheit und gesellschaftliche Teilhabe für alle, orientiert am Ziel sozialer Gerechtigkeit. Es ist damit eine elementare Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg und sozialen Frieden in unserem Land. Im Sozialrecht werden im Wesentlichen die Ansprüche und Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie aus dem Versorgungs- und Fürsorgerecht geregelt. Leistungen aus der Sozialversicherung setzen dann ein, wenn aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alter die Arbeitskraft zeitweise oder auf Dauer nicht mehr für eine berufliche Tätigkeit eingesetzt werden kann. Sie umfassen zur finanziellen Absicherung: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrenten, Renten bei eingeschränktem Leistungsvermögen auf Dauer oder Zeit (Renten wegen Erwerbsminderung), aber auch Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit wie die medizinische Versorgung und Rehabilitation.
Leistungen des Schwerbehindertenrechts zählen zu den Ansprüchen aus dem Versorgungs- und Fürsorgerecht sowie Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II.
Sozialhilfe ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung. Sie hat im System der sozialen Sicherheit die Funktion des untersten Auffangnetzes.
Das Lastenausgleichsgesetz hatte zum Ziel, Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, teilweise finanziellen Schadensersatz zu leisten.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der Erwerbsminderung zählen insbesondere die Leistungen zur Teilhabe sowie die Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung.
Arbeitslosengeld II dient zur Sicherung des Existenzminimums erwerbsfähiger Hilfebedürftiger.
Hierbei werden der sogenannte Regelsatz sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen.